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Anfechtungsklage, Verwaltungsprozessrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess und recht.oeffentlich.verwaltung.prozess.aufbau)
    

Inhalt
             1. Aufbauschema für Anfechtungsklagen im Verwaltungsrecht

Mit der Anfechtungsklage nach § 42 VwGO kann man einen rechtswidrigen Verwaltungsakt (VA) angreifen.

Von der Anfechtung rechtswidriger VA ist das Vorgehen gegen nichtige VA zu unterscheiden.

Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Aufbauschema für Anfechtungsklagen im Verwaltungsrecht

  1. Zulässigkeit der Klage
    1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO
    2. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, § 42 VwGO
    3. Verletzung eigener Rechte (= Klagebefugnis), § 42 Abs. 2 VwGO
    4. Vorverfahren durchgeführt, § 68 VwGO, soweit notwendig
    5. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
    6. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
    7. Richtiger Klagegegner gemäß § 78 VwGO
    8. Klagefrist, § 74 VwGO
    9. Schriftform, § 81 VwGO mit notwendigem Inhalt gemäß § 82 VwGO.
  2. Begründetheit der Klage
    1. Siehe unter Verwaltungsakt, Rechtmäßigkeit
    2. Verletzung des Klägers in seinen Rechten

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Auf diesen Artikel verweisen: aufschiebende Wirkung * gemeindliches Einvernehmen, Baurecht * statthafte Klageart, VwGO * Verwaltungsakt (VA) * Auflage, Verwaltungsrecht * Klagebefugnis * Anfechtungsklage, Verwaltungsprozessrecht, Aufbau * Baueinstellung/Baustop * isolierte Anfechtungsklage * Anfechtungsklage * Verwaltungsprozess/Verwaltungsprozessrecht * Widerspruch/Widerspruchsverfahren/Vorverfahren Werbung: