28.01.09 Anonym: | siehe JA 1980, 451f.;MüKo/Schramm, §166 Rn. 59
Lösungsmöglichkeit laut Brox BGB AT 32 Auflage 2008 Rn. 571 ff.(stark vereinfacht):
Betrifft der Irrtum das Innenverhältnis=irrelevant, keine Anfechtung
Betrifft der Irrtum das Außenverhältnis=relevant sofern kein unerheblich Motivirrtum--> 119ff. anwendbar
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