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28.01.09&Anonym&siehe JA 1980, 451f.;MüKo/Schramm, §166 Rn. 59 Lösungsmöglichkeit laut Brox BGB AT 32 Auflage 2008 Rn. 571 ff.(stark vereinfacht): Betrifft der Irrtum das Innenverhältnis=irrelevant, keine Anfechtung Betrifft der Irrtum das Außenverhältnis=relevant sofern kein unerheblich Motivirrtum--> 119ff. anwendbar