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Zu diesem Artikel gibt es 3 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten

16.11.06 info: Danke für Ihren Kommentar. Ihrer zweiten Bemerkung ist zuzustimmen. Was ihre Bemerkunge 1 b angeht kann ich Ihnen nicht zustimmen. Im Muster wird \"vorsorlich ein besonderes öffentliches Interesse\" bejaht. Das ist mehr als das öffentliche Interesse und gemäß § 230 StGB Verfolgungsvoraussetzung, wenn kein Strafantrag gestellt wurde.
16.11.06 Anonym: Korrektur: Wegen § 230 StGB ist mein Kommentar unter 1.a) natürlich hinfällig.
16.11.06 Anonym: Danke für den Mustervorschlag. Zwei Bemerkungen:1. Warum wurde der Abschnitt \"Strafantrag wegen Körperverletzung wurde form- und fristgerecht gestellt. Im Übrigen wird vorsorglich ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.\" aufgenommen? Denn a) Strafantrag ist nicht notwendige Voraussetzung für die Verfolgung einer KV b) Das öffentliche Interesse ist notwendigerweise Voraussetzung für die Anklage, insoweit also selbstredend. 2. Unter \"Beweismittel --> I.\" müsste es jedoch m.E. \"Angeschuldigter\" lauten.Gruß.