Mit Arbeitsgerichtsbarkeit wird der Zweig der deutschen Gerichtsbarkeit bezeichnet, dem alle privatrechtlichen Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen und Tarifverträgen sowie Streitigkeiten über Betriebsverfassungsrecht und sonstiges Mitbestimmungsrecht zugewiesen sind.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch die
Siehe auch unter Gerichtsbarkeit.
Werbung:
|