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Arbeitskraft im Insolvenzverfahren
(recht.zivil.materiell.insolvenz)
    

Die Arbeitskraft eines Gemeinschuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse. Daher können Arbeitsverträge des Gemeinschuldners die er als Arbeitnehmer abschließt, nicht angefochten werden (FK-InsO/Dauernheim, § 129 Rn. 20).

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