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Arg- und Wehrlosigkeit
(recht.straf.bt.211)
    

Arglos ist, wer mit einem schweren Angriff nicht rechnet und sich daher in Sicherheit wiegt (BGHZ 20, 301). Wehrlos ist wer aufgrund seiner Arglosigkeit, in seiner natürlichen Abwehrfähigkeit gegenüber dem konkreten Angriff zumindest stark eingeschränkt ist (BGHZ 20, 302).

Beispiel: A der permanent Angst vor Überfällen hat, hat B, dem er vertraut, als Leibwächter angestellt. B schützt den A rund um die Uhr, daher wohnt er im Haus des A. Von einem Dritten damit beauftragt, erschießt B den A, als dieser Abends vor dem Kamin noch ein Buch liest.

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