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Auffangtatbestand
(recht.allgemein.methode)
    

Von einem Auffangtatbestand spricht man bei einer gesetzlichen Regelung, die alle die Fälle erfassen soll, die von den Tatbeständen der Spezialregelungen nicht erfasst werden. So ist z.B. im Strafrecht der Tatbestand der Unterschlagung eine Regelung, die alle die Taten gegen das Eigentum Dritter erfasst, die nicht vom Tatbestand des Diebstahls erfasst werden.

Um seinen Zweck erfüllen zu können muss ein Auffangtatbestand entsprechend weit gefasst sein und so wenig Voraussetzungen wie möglich enthalten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Generalklausel * Unterschlagung/veruntreuende Unterschlagung Werbung: