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Auseinandersetzung
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Auseinandersetzung wird die Aufhebung einer Erbengemeinschaft durch Vertrag zwischen den Miterben bezeichnet. Dabei sind die Erben, soweit keine Teilungsanordnung des Erblasser besteht, in ihrer Regelung frei. Sie können z.B. den Nachlass gegen Ausgleichszahlung vollständig an einen der Erben übereignen.

Verweigern Miterben die Zustimmung zu einem Teilungsplan, kann diese mittels Erbteilungsklage erzwungen werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erbengemeinschaft/Untererbengemeinschaft * Auseinandersetzungsverbot Werbung: