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Von Bagatellangriff spricht man im Rahmen der Notwehr, wenn durch einen Angriff nur eine unerhebliche Verletzung von Rechtsgütern droht.
Bei einem Bagatellangriff ist das Notwehrrecht eingeschränkt, wenn es dadurch zu einem unerträglichen Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und der Rechtsverletzugn durch die Verteidigungshandlung kommt. Es entfällt dann die Gebotenheit der Notwehrhandlung.
Beispiele: Schiessen mit einem Revolver um Biergläser zu schützen (RGZ 23, 116); Selbstschussanlage zum Schutz vor Obstdiebstahl (OLG Braunschweig MDR 47, 205); das Zufahren auf einen Straßenblockierer (Bay OLG NJW 95 2646).
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