slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (2)
Baurecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Inhalt
             1. öffentliches Baurecht
             2. privates Baurecht

1. öffentliches Baurecht

Mit öffentlichem Baurecht werden alle Gesetze und Normen bezeichnet, die die Regulierung von Bauvorhaben zum Gegenstand haben. Dazu gehören u.a. das Baugesetzbuch, die Baunutzungsverordnung und die Bauordnungen der Länder.

Man unterscheidet dabei das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. Es gilt dabei der Grundsatz, dass das Bauplanungsrecht dem Bauordnungsrecht vorgeht.

2. privates Baurecht

Mit privatem Baurecht wird das Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit den vertraglichen Bedingungen der Errichtung von Bauwerken befasst. Dazu gehören das Werkvertragsrecht, Vergaberecht (geregelt in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [VOB]), die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und die Makler- und Bauträgerverordnung (MBVO).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Städtebaurecht * Gebot der Rücksichtnahme * Bodenrecht Werbung: