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bedeutendem Wert
(recht.straf.bt.315 und recht.straf.bt.315c)
    

Als Sache von bedeutendem Wert iSv §§ 315, 315c StGB wird eine Sache mit einem Verkehrswert von nicht unter ca 1000,- Euro bezeichnet.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs * § 315 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr Werbung: