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Bekenntnisfreiheit
(recht.oeffentlich.grundrechte.art4)
    

Mit Bekenntnisfreiheit wird das in Art. 4 GG verankerte Grundrecht bezeichnet, den unter dem Schutz der Glaubensfreiheit gewonnen Glauben frei ausüben und kundgeben zu dürfen. Mitumfasst ist die negative Bekenntnisfreiheit, d.h. das Recht seine Glaubensüberzeugung zu verschweigen. Siehe für weiteres unter Glaubensfreiheit

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Auf diesen Artikel verweisen: Religionsfreiheit * Burka-Verbot Werbung: