slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (2)

Name*:
Kommentar:
AntiSpamFeld Text bitte löschen!
23.01.12 info : Stimmt! Danke fü die Korrektur!
21.01.12 Anonym : zitiert: \"Die Gesetz sieht in § 2269 BGB die Trennungslösung im Zweifel als gewollt an.\"
Dies ist falsch: im Zweifel gilt nach § 2269 die Einheitslösung.