Mit Berufsfreiheit wird die von Art. 12 GG verfassungsrechtliche geschützte Freiheit der Berufswahl und -ausübung bezeichnet.
Trotz seines differenzierenden Wortlautes geht man bei Art. 12 GG von
einem einheitlichen Schutzbereich aus. Geschützt ist als Beruf jede an sich
erlaubte Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist, und der Schaffung und
Erhaltung einer Lebensgrundlage dient (BVerfGE 7,
377,397; BVerfGE 32, 1, 28; BVerfGE 7, 377, 397). Vom Schutz erfasst sind
die Wahl von Beruf, Ausbildungstätte und Arbeitsplatz sowie die Ausübung des
Berufes.
Bei den Eingriffen unterscheidet man nach der Intensität Eingriffe in die Berufsausübung und die Berufswahl. Letztere werden weiter aufgeteilt in subjektive und objektive Zulassungsvoraussetzungen.
Objektive Berufswahlregeln liegen vor, wenn die Berufswahl an Voraussetzungen geknüpft wird, die vom Einzelnen unabhängig sind und von diesem nicht beeinflusst werden können. Z.B. eine bestimmte Höchstzahl an Notaren für ein bestimmtes Gebiet.
Subjektive Berufswahlregeln sind solche, deren Erfüllbarkeit vom Einzelnen abhängt. Z.B. die Notwendigkeit eines Studiums für die Berufszulassung oder Altergrenzen für Hebammen.
Für die Anforderungen an die Schranken hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Apothekenurteil die Dreistufentheorie (= Stufenlehre) entwickelt. Das BVerfG verlangt, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit einen legitimen Zweck hat, für dessen Erreichung der Eingriff geeignet, notwendig und verhälnismäßig im engeren Sinne ist. Mit steigender Intensität des Eingriffs werden steigende Anforderungen an den Zweck gestellt:
- Berufswahlregeln sind gerechtfertigt, wenn Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit sie verlangen um Gefahren oder Schäden von der Allgemeinheit abzuwehren oder um den Berufsstand zu fördern oder zu sichern.
- Subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind gerechtfertigt, wenn die Ausübung des Berufs ohne ihre Erfüllung unmöglich oder unsachgemäß wäre oder ohne sie Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit zu erwarten wären.
- Objektive Zulassungsvoraussetzungen sind gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut notwendig sind.
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