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Berufsunfähigkeit
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Eine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit bekommt nur noch der Berufsunfähige der vor dem 2.1.1961 geboren ist (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Für alle anderen Versicherten gibt es die Rente wegen Erwerbsminderung.

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