slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Beschleunigungsgrundsatz
(recht.zivil.formell.prozess und recht.straf.prozess)
    

Mit Beschleunigungsgrundsatz wird im Prozessrecht der Grundsatz bezeichnet, dass das Verfahren so zügig wie möglich durchgeführt werden sollen. Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes ist z.B. § 272 ZPO.

Im Strafverfahren kommt dem Beschleunigungsgrundsatz aufgrund der Erheblichkeit des Eingriffs in die Rechte des Beschuldigten eine besondere Bedeutung zu. Er ist in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK normiert. Eine überlange Verfahrensdauer muss bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. Ein Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes sind im Strafprozessrecht §§ 121, 229 Abs. 1 StPO.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Prozessvoraussetzungen im Strafprozessrecht * Strafprozess, Verfahrensgrundsätze * Strafvereitelung im Amt * Verfahrensgrundsätze/Prozessmaximen, ZPO Werbung: