Die Grundbuchordnung kennt die unbeschränkte (§ 71 Abs. 1 GBO) und die beschränkte Beschwerde (§ 71 Abs. 2 GBO). Die unbeschränkte richtet sich auf Beseitigung der erstinstanzlichen Entscheidung und die beschränkte auf Eintragung eines Amtswiderspruchs oder einer Amtslöschung.
Voraussetzung für die Statthaftigkeit beider Beschwerden ist das Vorliegen einer Entscheidung des Grundbuchamtes (vgl. auch § 11 RPflG). Dazu gehören alle vom Grundbuchamt erlassenen, nach außen bekannt gemachten endgültigen Verfügungen mit Außenwirkung mit denen zumindest ein Verfahrensabschnitt abgeschlossen wird. Auch Zwischenverfügungen gemäß § 18 GBO können Gegenstand der Beschwerde sein.
An einer Verfügung fehlt es, wenn ein Rechtspfleger gegenüber einem Antragsteller nur seine Meinung zu einem Antrag/Vorgang äußert. Hinweis für eine Entscheidung ist z.B. das Setzen einer Frist.
- Form, § 73 GBO
- Frist, grundsätzlich unbefristet (Ausnahme § 89 Abs. 1 GBO)
- Statthaftigkeit der Beschwerde (Vorliegen einer Entscheidung des Grundbuchamtes)
- Beschwerdeberechtigung (nach allg. Grundsätzen) = Beeinträchtigung einer Rechtsstellung des Beschwerdeführers
- Beteiligtenfähigkeit (analog § 50 ZPO)
- Verfahrensfähigkeit (analog § 52 ZPO)
- Rechtsschutzbedürfnis
Das Oberlandesgericht ist Beschwerdegericht (§ 72 GBO).
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