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(1) Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen.
(2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat.
Hinweis: Siehe auch die Spezialregelung in § 28 BeurkG.
Abs. 2: Eine schwere Krankheit ist nach herrschender Meinung nicht schon bei jeder Krankheit gegeben, die zum nahen Tod führen kann, sondern nur bei Krankheiten, die die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen (Beispiel: Epilepsie). Nur solche Krankheiten lösen die Pflicht zu entsprechenden Vermerken aus (BeckOK BGB/Litzenburger BeurkG § 11 Rn. 6-12).
"Nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich. Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar. "(OLG Bamberg v. 18.6.2012 Az. 6 W 20/12 = NJW-RR 2012, 1289)
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