slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Bewährungsfrist/Bewährungszeit
(recht.straf.at.strafmass)
    

Mit Bewährungszeit wird bei Aussetzung der Strafe bzw. eines Strafrest der Zeitraum bezeichnet in dem der Täter zeigen muss, dass er die Erwartungen die für die Aussetzung bzw. den Erlass auschlaggebend waren erfüllt. U.a. dadurch, dass er nicht wieder straffällig wird. Die Bewährungszeit ist nicht deckungsgleich mit der ausgesetzten Strafzeit, sie beträgt 2 bis 5 Jahre.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Sasser * Bewährung/auf Bewährung Werbung: