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Beweiswürdigung, Zivilprozess
(recht.ref.zpo1 und recht.zivil.prozess.allgemein)
    

Inhalt
             1. Aufbau im Rahmen der Entscheidungsgründe
                1.1. Beweis geführt
                1.2. Beweis nicht geführt

Mit Beweiswürdigung wird im Zivilprozess die Beurteilung der erhobenen Beweise hinsichtlich ihrer Beweiskraft bezeichnet. Gemäß § 286 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswuerdigung.

1. Aufbau im Rahmen der Entscheidungsgründe

1.1. Beweis geführt

  1. Einleitungssatz

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beschädigung des Pkws des Klägers auf ein Auffahren des Beklagten verursacht worden ist.

  2. Erörterung der positiv ergiebigen Beweismittel
    1. Auslegung des Inhalts Beweismittels (insbes. bei Urkunden o. Sachverständigengutachten
    2. Ergiebigkeit des Beweismittels (siehe unten)

      Der Zeuge B konnte bestätigen, dass der Kläger mit normaler Geschwindigkeit an die rote Ampel heranfuhr und dort dann bremste.

    3. Überzeugungskraft
  3. Erörterung der negativ ergiebigen Beweismittel

    Der Zeuge konnte das Beweisthema nicht bestätigen. Seine Aussage sprach vielmehr dafür, dass der Kläger mit normaler Geschwindigkeit an die grüne Ampel heranfuhr und dort dann unvermittelt bremste.

  4. Erörterung der unergiebigen Beweismittel

    Der Zeuge konnte keine Angaben zum Beweisthema machen, da er zum fraglichen Zeitpunkt eingeschlafen war.

  5. Ggf. Abschließende Gesamtbewertung

1.2. Beweis nicht geführt

Wird der Beweis nicht geführt, sind unter 2. die unergiebigen bzw. negativ ergiebigen Beweismittel zu prüfen. Die Punkte 3. und 4. entfallen.

Zu der Beweiswürdigung einzelner Beweismittel siehe unter Zeugenbeweis, Augenschein, Urkundenbeweis, Sachverständiger.

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