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§ 1 BGB Beginn der Rechtsfähigkeit
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-1)
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Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Geburt/Vollendung der Geburt, * Larenz, Karl * § 1923 BGB Erbfähigkeit Werbung: