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§ 285 BGB Herausgabe des Ersatzes
(gesetz.bgb)
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(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

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Auf diesen Artikel verweisen: Surrogat/Surrogation * Surrogation, dingliche/schuldrechtliche * § 326 BGB Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht * commodum, stellvertretendes * § 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht * commodum ex negotiatione Werbung: