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Auf diesen Artikel verweisen:
§ 1156 BGB Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
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§ 2019 BGB Unmittelbare Ersetzung
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§ 412 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
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§ 2111 BGB Unmittelbare Ersetzung
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