(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder
sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der
Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes
Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein
Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das
Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt.
Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu
berücksichtigen.
(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen
zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
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