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§ 668 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-12.untertitel-1)
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Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung Werbung: