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Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.
§ 877 BGB ermöglicht nur Inhaltsänderungen, z.B. Änderung der von einem Wohnrecht umfassten Räume. Nicht ermöglicht wird die Umwandlung von einem Grundstücksrecht in ein anderes, z.B. Umwandlung eines Nießbrauchsrechts in ein Wohnrecht. Hier ist eine Löschung und Neueintragung erforderlich. Ausnahmen für die Umwandlung von Grundpfandrechten sind in den §§ 1116 Abs. 3, 1186, 1198 und 1203 ausdrücklich geregelt.
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