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§ 1034 BGB Feststellung des Zustands
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
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Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1093 BGB Wohnungsrecht Werbung: