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§ 1049 BGB Ersatz von Verwendungen
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
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(1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

(2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1093 BGB Wohnungsrecht Werbung: