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§ 1179 BGB Löschungsvormerkung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.teil-1)
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Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,

  1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder
  2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder bedingter sein.


Vereinbaren die Beteiligten, dass der Berechtigten als Inhaberin des nachrangigen Wohnungsrechts ein Anspruch auf Löschung der auf Blatt 300 III Nr. 1 eingetragenen Hypothek für den Fall zusteht, dass Eigentum am Grundstück und Berechtigung an der Grundschuld in einer Person zusammenfallen. Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung einer Löschungsvormerkung bei der oben genannten Grundschuld. Die Kosten trägt...

Hinweis: Suspendiert § 39 GBO.

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Auf diesen Artikel verweisen: §§ 45 GNotKG Rangverhältnisse und Vormerkungen * § 41 GBO * § 57 GBO * Grundschuld Werbung: