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§ 1183 BGB Aufhebung der Hypothek
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.titel-1)
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Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.


Siehe § 27 GBO.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 875 BGB Aufhebung eines Rechts Werbung: