(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen
der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und
die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen
unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche
Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum
gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum
im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis
1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der
eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm
diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt
für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten
gerichtet ist.
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