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§ 1385 BGB Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1)
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Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

  1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
  2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
  3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
  4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.


Achtung Nr. 4 gilt nach Auffassung des BGH nicht während der Trennungsphase.

BGH v. 17.9.2014 Az. XII ZB 604/13: "Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 II BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden."

Von Beharrlich spricht man, wenn drei Aufforderungen fruchtlos bleiben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zugewinnausgleich vorzeitiger * § 1386 BGB Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft * § 150 FamFG Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen * § 1387 BGB Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung Werbung: