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§ 1482 BGB Eheauflösung durch Tod
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-2.kapitel-3.unterkapitel-4)
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Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

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Auf diesen Artikel verweisen: fortgesetzte Gütergemeinschaft * § 1484 BGB Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Werbung: