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§ 1585c BGB Vereinbarungen über den Unterhalt
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-2.kapitel-4)
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Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.


Im Umkehrschluss aus S. 2 ergibt sich, dass Vereinbarungen nach Rechtskraft der Scheidung nicht der notariellen Beurkundung bedürfen.

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