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§ 1602 BGB Bedürftigkeit
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-3.untertitel-1)
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(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1093 BGB Wohnungsrecht * Vermögensverwertung, Unterhalt Minderjährig/Volljährige * Volljährigenunterhalt Werbung: