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§ 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-4)
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Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

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Auf diesen Artikel verweisen: BGH v. 25.1.2023 Az. XII ZB 29/20 * Einbenennung Kind * Einbenennung Kind * Namensänderungen * Kindeswohl Werbung: