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§ 1743 BGB Mindestalter
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-7.untertitel-1)
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Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 9 LPartG Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners Werbung: