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§ 1787 BGB Folgen der unbegründeten Ablehnung
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-3.titel-1.untertitel-1)
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(1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert.

(2) Erklärt das Familiengericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Familiengerichts vorläufig zu übernehmen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1908i BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften Werbung: