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§ 1804 BGB Schenkungen des Vormunds
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-3.titel-1.untertitel-2)
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Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1908i BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften Werbung: