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§ 1975 BGB Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-2.untertitel-3)
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Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2013 BGB Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben * Nachlassverwalter Werbung: