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§ 2040 BGB Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
(gesetz.bgb)
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(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

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