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§ 2069 BGB Abkömmlinge des Erblassers
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-1)
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Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Testament, Auslegungsregeln * § 2096 BGB Ersatzerbe * § 2091 BGB Unbestimmte Bruchteile Werbung: