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§ 2113 BGB Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.


Unter bestimmten Voraussetzungen kommt ein Heilung nach § 185 BGB Abs. 2 BGB in Betracht, siehe dort.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2136 BGB Befreiung des Vorerben * § 2138 BGB Beschränkte Herausgabepflicht * § 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben * § 2114 BGB Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden * Nacherbenvermerk/Wirksamkeitsvermerk * Nacherbenvermerk/Wirksamkeitsvermerk * Nacherbe/Vorerbe Werbung: