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§ 2282 BGB Vertretung, Form der Anfechtung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-4)
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(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter den Erbvertrag anfechten; steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2283 BGB Anfechtungsfrist Werbung: