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§ 2367 BGB Leistung an Erbscheinserben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-8)
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Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung * Skript Erbrecht Werbung: