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Bindungswirkung von Urteilen
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Bindungswirkung von Urteilen bezeichnet man die Wirkung die ein Urteil über die Parteien hinaus auf nichtbeteiligte Behörden haben kann. Grundsätzlich hat ein Urteil keine Bindungswirkung für nicht am Verfahren beteiligte Behörden. In bestimmten Fällen ist eine solche Wirkung aber vom Gesetz vorgesehen. Z.B.:

  • §§ 18, 17 Bundesdisziplinarordnung für die disziplinarrechtliche Beurteilung von Straftaten
  • § 190 StGB bei Verleumdung
  • § 31 BVerfGG für bestimmte Urteile des Verfassungsgericht die in Rechtskraft erwachsen

Nicht gebunden werden Strafgerichte von Urteilen der Zivilgerichte.

Beispiel: Stellt ein Zivilgericht fest, dass der B Eigentümer eines Fahrzeugs ist, und es daher nicht an A herausgeben muss, kann ein Strafgericht trotzdem dazu kommen, dass B nicht Eigentümer ist, und die Wegnahme daher Diebstahl war.

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