Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; §§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
Auf diesen Artikel verweisen: § 19 BNotO [Amtspflichtverletzung/Haftung] * Verwahrung durch Notar * § 24 BNoto [Betreuungsgeschäfte] * Notar, Haftung