slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 23 BNotO [Verwahrung von Geld/Wertgegenständen]
(gesetz.bnoto.teil-1.abschnitt-3)
<< >>
    

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; §§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 19 BNotO [Amtspflichtverletzung/Haftung] * Verwahrung durch Notar * § 24 BNoto [Betreuungsgeschäfte] * Notar, Haftung Werbung: