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Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis
(recht.oeffentlich.grundrechte.art10)
    

Inhalt
             1. Briefgeheimnis
             2. Postgeheimnis
             3. Fernmeldegeheimnis
             4. Eingriffe
             5. Strafrecht

Das Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis wird von Art. 10 GG geschützt.

1. Briefgeheimnis

Dabei schützt das Briefgeheimnis grundsätzlich die Vertraulichkeit aller schriftlichen Mitteilungen zwischen Privatpersonen. Darunter fallen auch eMails.

2. Postgeheimnis

Das Postgeheimnis schützt alle anderen Postsendungen (Päckchen, Pakete etc.) und die bei der Versendung anfallenden Daten (Absender, Empfänger, Absende- und Empfangsdatum usw.).

3. Fernmeldegeheimnis

Siehe unter Fernmeldegeheimnis.

4. Eingriffe

Eingriffe sind gemäß Art. 10 GG aufgrund eines Gesetzes möglich.

5. Strafrecht

Strafrechtlich ist das Briefgeheimnis gegen Eingriff öffentlicher Bedienster über § 206 StGB und privater Personen über § 202 StGB geschützt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Postgeheimnis * institutionelle Garantie/Individualgarantie * Briefgeheimnis Werbung: