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Bürgermeister
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal und recht.ref.verw1)
    

Mit Bürgermeister wird in hessischen Gemeinden unter 50.000 Einwohnern das Organ bezeichnet, dass die Beschlüsse des Gemeindevorstandes vorbereitet und ausführt und den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung leitet und beaufsichtigt.

Gemäß § 39 Abs. 2 HGO ist als Bürgermeister wählbar wer älter als 25 und jünger als 67 Jahre ist.

In Gemeinden mit 50.000 und mehr Einwohnern, wird mit Bürgermeister der 1. Beigeordnete bezeichnet. Siehe auch unter Oberbürgermeister.

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Auf diesen Artikel verweisen: Oberbürgermeister (OB) * Rechtsmittel im Kommunalrecht * Vertretung, Gemeinde/Stadt * Gemeindevorstand * Personalhoheit, Stadt/Gemeinde * Magistratsverfassung Werbung: